Der Innenminister und die Rückkehr des Rechts

Einwanderern darf nicht länger gestattet werden, sich als Flüchtling zu tarnen. Ein Einwanderungsgesetz muss normieren, welche Ansprüche Zuwanderer erfüllen müssen, um deutsche Bürger werden zu können.

Unser Bundesminister des Innern, Thomas de Maizière, zeichnete sich in der sogenannten Flüchlingskrise bislang nicht durch besonders effizientes Handeln aus. Nicht zuletzt deshalb, so schien es, setzte ihm Angela Merkel in Sachen Einwanderung ihren Kanzleramtsminister Peter Altmaier protokollarisch vor die Nase. Das allerdings scheint de Maizière nun doch etwas aufgerüttelt zu haben. Immerhin wagte er, dem Eindruck nach ohne Rücksprache mit der Kanzlerin, den Vorstoß, die Invasion vorrangig jener jungen Männer, die vorgeblich ihre Familien ungeschützt aber wohl dennoch in Sicherheit in der bedrohten Heimat zurücklassen konnten, zum Stoppen zu bringen. Dazu soll deren Asyl erst einmal auf nur ein Jahr begrenzt und der Familiennachzug ausgeschlossen werden.

Ein Vorschlag, der aus vielerlei Hinsicht Sinn macht. Denn zum einen ist Asyl nun einmal Asyl und nicht Einwanderung und deshalb durchaus zeitlich zu begrenzen, zum anderen kann – siehe oben – die Familie ja nicht wirklich so heftig bedroht sein, wenn man Frau und Kinder ungeschützt im Kriegsgebiet zurück lassen kann, statt sie an die Hand zu nehmen und gemeinsam der Gefahr zu entrinnen.

Dennoch und wie nicht anders zu erwarten, schlagen die Wellen hoch. Altmaier rief nach heftiger Intervention des sozialdemokratischen Koalitionspartner de Maizière zur Ordnung. Der ruderte zwar kurz zurück – erhielt dann aber massive Schützenhilfe von der CSU bis tief in die Union hinein. Selbst Wolfgang Schäuble, der sich immer mehr als Anker der CDU erweist, stärkte dem Innenminister den Rücken. Und plötzlich stellt sich auch der Kanzlerinnensprecher hinter deren langjährigen, degradierten Vertrauten.

Wie verwerflich ist de Maizières Vorstoß?

Tatsächlich steht nun zwischen SPD und Union die Frage im Raum: Was ist an de Maizières Vorstoß so verwerflich, dass er laut und vernehmlich abgelehnt werden muss?

Die Erkenntnis, dass Deutschland allein nicht das Elend dieser Welt in seinen Grenzen heilen kann, sollte so langsam auch den Letzten erreicht haben. Und daher kann es doch nur darum gehen: Was ist rechtens, was ist nichts rechtens an dem, was die Politik an Tat umzusetzen sucht.

Es sind, ohne alle Zuwanderer über einen Kamm scheren zu wollen, mancherlei Zweifel angebracht. So wird beispielsweise darüber berichtet, dass in den Toiletten und Mülleimern an unseren Grenzen Berge von Identitätsnachweisen zu finden sind. Angeblich auch soll mit gefälschten, syrischen Papieren ein reger Schwarzhandel betrieben werden. In einer solchen Situation ist ein Bundesinnenminister durchaus gefordert, Spreu vom Weizen zu trennen. Ein erst einmal befristeter Aufenthalt auf ein Jahr macht nicht zuletzt deshalb Sinn, um die Identität des Asylbewerbers einwandfrei feststellen zu können. Und bis dahin ist – folgenotwendig – an den Nachzug einer Familie keinesfalls auch nur im Ansatz zu denken.

Ohnehin – was ist das für ein Vater und Ehemann, der sich allein auf die Reise nach Deutschland macht, um dorthin irgendwann seine Familie nachzuholen? Mich jedenfalls würde in einer akuten Bedrohungssituation nichts veranlassen können, Frau und Kind der Gefahr zu überlassen und erst einmal allein das Weite zu suchen. Und weil das so ist, können einem auch noch ganz andere Überlegungen durch den Kopf gehen.

Wäre es beispielsweise denkbar, dass unsere Sicherheitsorgane bereits über erste Erkenntnisse eines neben der illegalen Schlepperei weiteren, lukrativen Geschäftsfeldes gestolpert sind? Wer will schon, wenn nicht einmal die Identität des Antragstellers einwandfrei zu klären ist, sicher stellen, dass „die Familie“, die da nachgeholt wird, wirklich „die Familie“ ist? Dumm wäre jeder junge, etwas durchtriebene Mann, wenn ihm nicht nach Asylgewährung sofort einfiele, nun seine Familie einfliegen zu müssen – denn die wird sich finden lassen, wenn dafür ein Leben im gedachten Schlaraffenland lockt. Erst einmal im Lande, wird sie niemand mehr vor die Tür setzen, auch wenn dem offiziellen Ehemann nun plötzlich einfällt, sich von „seiner“ Familie trennen zu müssen. Wenn man dann noch darüber nachdenkt, wie teuer schon die illegale Reise durch Türkei, Ägäis und Balkan ist, dann ließen sich für solche „Ehemänner“ sicherlich einige tausend Euro als Startkapital abzweigen.

Zynisch? Ja, vielleicht. Aber die Welt – diese Erkenntnis sollte niemand verdrängen – ist zynisch. Und kriminelle Geschäftsleute nutzen nun einmal jede Chance, auf kriminelle Art und Weise Geld zu verdienen. Warum also nicht auch mit dieser Form der „Familienzusammenführung“?

UN und Artikel 14

Doch ich höre sie schon, die nun wieder laut und vernehmlich jenen Artikel 14 der Allgemeinen UN-Erklärung der Menschenrechte zitieren und behaupten, Deutschland wären die Hände gebunden, weshalb jedwede Diskussion nicht nur über Artikel 16a des Deutschen Grundgesetzes, sondern ohnehin jede Debatte darüber, ob den Einwanderern Einlass zu gewähren ist, obsolet sei. Jene, die vielleicht sogar meinen, dass Artikel 14 der UN-Erklärung auch dann noch greife, wenn alle sieben Milliarden Erdenbürger aus einer Bedrohung heraus künftig in Deutschland leben wollten – einschließlich jener, die die Bundesumweltministerin Barbara Hendricks in einem Anflug von Irrsinn als „Klimaflüchtlinge“ gleich mit ins Basispaket packen wollte.

Doch was steht nun tatsächlich in Artikel 14? Kann er tatsächlich diese lächerlich kleine Bundesrepublik zwingen, im Zweifel sieben Milliarden Menschen zu beherbergen?

Nein, denn jener Artikel 14 verfügt unabhängig davon, dass kein Land gezwungen werden kann, mehr als das Leistbare zu leisten, über eine deutliche Einschränkung, die es nach Stand der Dinge erlauben würde, sofort einen nicht unbedeutenden Teil der Einlass-Begehrenden zurück zu weisen. Anders, als uns öffentlich vermittelt werden soll, besteht dieser Artikel nämlich aus zwei Teilen.

Im ersten Teil heißt es wörtlich: „ Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.“ Das ist es, was den Befürwortern einer unkontrollierbaren Einwanderung die Rechtfertigung ihres Handelns und Denkens zu liefern scheint. Doch es wird deutlich eingeschränkt durch einen zweiten Satz, der da lautet: „Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.“

Es wäre also vor jedwedem Nachdenken über Asylgewährung erst einmal zu prüfen, ob der Asylbegehrende nicht ein Verbrechen nichtpolitischer Art begangen hat. Doch da nun entsprechende Taten in den Herkunftsländern kaum zu klären sein werden, scheint dieser Anspruch absurd. Wie aber sieht es bei nüchterner, sachgerechter Betrachtung aus? Nehmen wir zum Beispiel den illegalen Grenzübertritt. Bereits die illegale Einreise aus der Türkei nach Griechenland könnte, da in der Türkei keine politische Bedrohung der Grenzgänger besteht, im Sinne des Art. 14.2 als eine „nicht-politische“ Straftat gewertet werden. Und schließlich steht in Artike 14 nicht, dass es sich um Straftaten handeln muss, die im Ursprungsland begangen wurden. Er ist durchaus so zu verstehen, dass Straftäter grundsätzlich ihren Asylanspruch verlieren. Rechtlich wäre der EU also nichts vorzuwerfen, wenn sie mittels Außengrenzpatrouillen zwischen türkischem Festland und griechischen Inseln ebenso wie auf dem Mittelmeer die Flüchtlingsboote zurück zu ihren Startküsten drängen würde. Es ist lediglich der humane Anspruch Europas, diese Menschen nicht im Meer ertrinken zu lassen, der ihnen die Chance eröffnet, illegal einzureisen. Nur – kann aus dem humanen Anspruch eines Retters aus einer illegalen Handlung heraus der Anspruch des Geretteten entstehen, ein Leben lang vom Retter in seiner Wohnung nicht nur geduldet, sondern im Zweifel auch noch durchgefüttert zu werden?

Verstöße gegen die Grundsätze der UN

Hier verkehrt sich der Humanismus und wendet sich gegen sich selbst – denn am Ende wird niemand mehr bereit sein, einem Menschen in Not zu helfen, wenn dieses im Sinne fernöstlicher Philosophie bedeutet, ab sofort uneingeschränkt für den Geretteten verantwortlich zu sein. Doch selbst wenn man nun meint, eben diese Verantwortung für Menschen in Not auf sich nehmen zu wollen – selbst dann wäre gegen den Vorstoß des Innenministers kein ernsthaftes Argument ins Feld zu führen. Denn bei der UN-Erklärung geht es ja nicht nur um kriminelle Handlungen – es geht auch um Verhalten der Asylbegehrenden, das „gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen“ verstößt und das folgerichtig jeden Anspruch auf Asyl verwirken lässt.

Und wo sind nun diese „Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen“ festgeschrieben? Richtig: In eben dieser Menschenrechtserklärung der UN vom 10. Dezember 1948 selbst. Da steht unter anderem folgendes:

  • „Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.“ (Art. 4) – Das ist unmissverständlich: Wer Sklaverei im Sinne der Paragraphen 232 ff Strafgesetzbuch betreibt, befördert oder befürwortet, hat keinerlei Anspruch auf Asyl. Damit scheidet beispielsweise jedes Mitglied einer fundamentalislamischen Gruppe wie dem IS ebenso von vornherein aus wie Mitglieder mafiöser Zuhälterbanden. Wer im Asylantenheim mittels Gewalteinsatz einen Prostitutionsring aufbaut – ohne weitere Debatte abschieben. Die UN-Erklärung hat dagegen keinerlei Einwände.
  • „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.“ (Art.7) – Wer sich beispielsweise weigert, in Deutschland ein Geschäft mit einer Frau abzuschließen oder meint, an Frauen vorbei vorrangig bedient werden zu müssen, verstößt gegen dieses Diskriminierungsverbot. Welches Recht auf Asyl sollte dieser vorsätzlich Diskriminierende haben in einem Land, in dem die Gleichberechtigung gemäß Art 3 unseres Grundgesetzes selbstverständlicher Rechtsgrundsatz ist? Keines.
  • „Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.“ (Art. 16) – Wer beispielsweise sein Kind zwangsverheiratet oder bedroht, weil es sich nicht an die entsprechenden kulturellen oder pseudoreligiösen Vorstellungen der Eltern hält, verwirkt jedes Recht auf Asyl nicht nur dann, wenn dieses Zwangsverheiratungsverbot wie in §237 Strafgesetzbuch definitiv festgeschrieben ist.
  • „Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.“ (Art. 18) – Wer einen Andersgläubigen bedroht oder gar – wie im fundamentalistischen Islam – einen Apostaten als todeswürdigen Verbrecher verfolgt, verwirkt jeglichen Anspruch auf Asyl nicht nur dann, wenn im Art. 4 des Grundgesetzes die Glaubensfreiheit festgeschrieben ist. Asylbewerber, die aus Ländern kommen, in denen solches Vorgehen noch heute üblich ist, müssten folglich erst einmal den Nachweis antreten, dass sie sich nachhaltig und dauerhaft von entsprechenden kulturellen Verhaltensmustern distanzieren.

Allein der Blick auf diese vier Menschenrechtsartikel der UN und ihre rechtliche Umsetzung in der Bundesrepublik macht deutlich – es bedarf lediglich der Konsequenz, die Vorgaben der UN wortgetreu umzusetzen. Die UN gibt Deutschland jedes Recht, beispielsweise Gewalt gegen Andersgläubige, Kinder oder Frauen als einen Straftatbestand zu definieren, der unmittelbar zum Verwirken jeglichen Anspruchs auf Asyl führt. Das festzuschreiben und quasi über eine Bewährungsfrist jedem Asylbewerber verständlich zu machen, indem die Asylgewährung unter einen ständigen entsprechenden Vorbehalt gestellt wird, wäre wirkungsvoller als die Übergabe eines Grundgesetztextes in arabischer oder sonst einer Sprache.

Die als Flüchtlinge getarnten Einwanderer können ohne jedes Verfahren abgeschoben werden

Doch es ist nicht nur die UN-Erklärung, die Deutschland unabhängig davon, dass eine Erklärung nicht zwangsläufig bindendes Recht ist, die Handhabe gäbe, so ziemlich alle Zuwanderer der vergangenen Wochen sofort auszuweisen. Blicken wir der Vollständigkeit halber auf den bundesdeutschen Grundgesetzartikel 16a, von dem bislang weder auf EU-Ebene noch gar auf Ebene der Vereinten Nationen ein Verstoß gegen die sogenannte Menschenrechtscharta abzuleiten gewesen ist.

Dieser Artikel 16a GG lautet in seinen ersten beiden Absätzen folgendermaßen: „(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.“

Alles klar? Wiederholen wir den entscheidenden Satz: „Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.“

Wie also ist nun dieser Satz zu versehen? Eigentlich ist es doch ganz simpel: Wer aus Österreich oder Tschechien oder sonst einem Anrainerland der Bundesrepublik, ja sogar aus der Türkei als EU-Beitrittskandidat nach Griechenland eingereist ist, hat selbst als politisch Verfolgter keinerlei Anspruch auf Asyl. Wäre Deutschland konsequent, dann müsste es jetzt nicht darüber jammern, dass die Asylanträge nicht abgearbeitet werden können, sondern die komplette Einwanderungswelle der vergangenen Wochen zurück nach Österreich schicken.

Inhuman und jenseits der Realisierbarkeit? Ja, zumindest Letzteres vermutlich. Aber erst einmal ohne Wenn und Aber rechtens. Und in jeder Hinsicht mit dem Artikel 14 der UN-Erklärung vereinbar. Wer nun etwas anderes will, der muss dieses deshalb umgehend in entsprechende Rechtsform gießen und unser Grundgesetz mit Zweidrittelmehrheit ändern – und vor allem muss er dem Bürger verständlich und jenseits einer mittlerweile abflauenden Emo-Welle erklären, warum er dieses will.

Den deutschen Michel nicht länger für dumm verkaufen

Insofern sollten die Politiker erst einmal damit aufhören, den deutschen Michel für dumm verkaufen zu wollen. Sollen sie dazu stehen, dass sie Artikel 16a des Grundgesetzes in diesem Sommer außer Kraft gesetzt haben. Und sollen sie den Bürgern erklären, was sie bewegt hat, solches zu tun.

Thomas de Maizières Vorstoß ist weit davon entfernt, als Rückkehr zu einer Situation des Rechts interpretiert werden zu können. Aber er ist ein Schritt in die richtige Richtung, ein Schritt hin zurück zur Herrschaft des Rechts. Ein Schritt aber auch, um bei den mittlerweile die Millionenzahl erreichenden Zuwandererzahlen ganz genau hinschauen zu können, wer nun wirklich unter unseren humanen Anspruch fällt, in ihrem Leben bedrohten Menschen Asyl zu gewähren, und der deshalb einen befristeten Aufenthalt in Deutschland zugestanden bekommt.

Für alle anderen muss dringend ein Einwanderungsgesetz auf den Tisch, in dem Deutschland bestimmt, nach welchen Regeln Neubürger in unserem Land aufgenommen werden. Einschließlich Familiennachzug und Sicherung vor Missbrauch. Darin stehen muss auch, welche Ansprüche die Zuwanderer erfüllen müssen, um deutsche Bürger werden zu können. Was aber nicht länger sein kann ist, dass die Zuwanderer die Regeln bestimmen. Denn dann wird es – wie bislang – weiterhin keinerlei wirklichen Regeln geben und der Rechtsverstoß permanent. Das aber ist das Letzte, was ein Rechtsstaat zulassen darf. Und ein Innenminister, der sich selbst noch ernst nimmt, darf es erst recht nicht.

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