Flüchtlingspolitik: Der große Traum von Enteignung

Der Winter naht und schon planen die Bundesländer, vorne weg Hamburg und die rot-grün regierten Bezirke Berlins, spezielle Enteignungsgesetze, zunächst für leer stehende Gewerbeimmobilien. Alles ganz verfassungskonform? Wohl kaum. Flüchtlinge werde als Vorwand für linke Systemveränderung genommen.

Was die linksradikalen Mitläufer-Generationen in den sechziger und siebziger Jahren nicht geschafft haben, nämlich die sozialistische Enteignung vorallendingen von Produktionsmitteln, aber auch von Grund und Boden, vollstrecken die letzten Altvorderen samt ihrer in diesem Geist sozialisierten nachahmenden „linken“ Amtsträger heute. In den längst kapitalistisch gewendeten Luxuslinken steckt, das ist Teil der linken Schizophrenie, immer noch und unauslöschbar, ein sozialistischer Schläfer, der die große Internationale samt des globalen Einheitsmenschen und der Weltregierung immer noch für das letztendlich höchste Ziel des Menschseins hält.

Eine Ideologie, die zumindest unterbewusst oder gewissermaßen „säkularisiert“ immer noch das beherrschende Grundsatzprogramm in den Köpfen ist. Ja, man muss in die Psychologie der Akteure einsteigen. So und nur so ist die affenartige Geschwindigkeit zu erklären, mit denen grün-rote Akteure zum Beispiel in Berlin und Hamburg jetzt das uralte kommunistische Thema „Enteignung“ in Angriff nehmen.

Ohne Skrupel, gegen das Grundgesetz und mit missionarischem Eifer. Die menschenverachtende, aber bislang erfolgreiche Tabuisierung jeder Bezugnahme auf die Realität der Zuwanderer und der sogenannten „Flüchtlingspolitik“ macht die linken Fuzzis, die die Mainstreampolitik aktuell durchsetzen, ( samt der Adapteure dieser Politik, vorne voran einer gewissen Angela Merkel) jetzt glauben, dass sie ihren sozialistischen Durchmarsch – natürlich nicht wirklich, aber doch ernstgemeint – jetzt durchziehen können. Dabei fallen aktuell zwei Rechtsinstitute besonders ins Gewicht:

Die miese Nummer mit dem „Eigenbedarf“ des Staates im Mietrecht

Das kleinere gesetzliche Rechtsinstitut ist die Nummer mit dem Eigenbedarf im Mietrecht, der aktuell immer häufiger Platz greift. Diese Ausnahmeprivilegierung des kleinen Eigentümers, des kleinen Vermieters einer kleinen Wohnung oder eines kleinen Häuschens, ist sicher verfassungskonform. Sie privilegiert das Eigentum gegenüber dem Mietbesitz. Das ist problematisch genug. Schließlich kann ein Vermieter von der Mieteinnahme der von ihm selber vermieteten Wohnung auch seinerseits irgendwo anders für sich oder die Seinen eine Bleibe anmieten. Dass aber der Staat, der keine natürliche Person ist und daher auch keine natürlichen Verwandten hat, als omnipotenter Vermieter von Wohnungen, in die Rolle des privaten Vermieters schlüpft und dann seine furchtbare Selektion beginnt und sagt, Dich, einheimischer Kleinmieter, schmeiße ich raus, und das darf ich, denn ich melde „Eigenbedarf“ (§573 BGB) an und will Deine Wohnung entsetzen, um meine Lieblingswirtschaftszuwanderer darin unterzubringen, ist im Sinne des Rechtes mit dem Wort absurd nicht mehr zutreffend beschreibbar. Es ist absurd in Potenz.

Der Anonymus Staat kann schlechterdings keinen „Eigenbedarf“ haben, geschweige denn geltend machen. Eigenbedarf des Staates ist ein Fremdkörper im Recht des privatrechtlichen Eigenbedarfs.

Schon die Liste der privilegierten Verwandten ist eingeschränkt. Eine Kündigung mit dem Argument, ich will dich Mieter rausschmeißen, um die Wohnungen des Hauses besser in Eigentumswohnungen umwandeln zu können, ist ausgeschlossen. Auch wenn der Vermieter einfach nur kündigt, um von einem anderen Mieter eine höhere Miete zu kassieren, ist seine Kündigung unwirksam. Der Verkauf eines Mietshauses lässt die Mietverträge rechtlich unangetastet. Kein Wunder, dass der deutsche Mieterbund das staatliche Vorgehen scharf kritisiert.

Und was sagen einzelne Medienwichtigtuer? Die sagen reflexartig, dass die Kritik an der völlig absurden Eigenbedarfskündigung der Kommunen nur irgendwelchen imaginären „rechten Hetzern“ in die Hände spielte. So argumentieren allerdings hetzende (juristische) Laien, deren Gequatsche die Basis dafür ist, dass einzelne Gemeindevertreter sich auf den „Eigenbedarfs“-Irrsinn einlassen, der allerdings am Gesetz vorbei konstruiert ist.

Schon vergessen? Es waren die nämlichen Linken, die heute „Eigenbedarf“ für den inzwischen von ihnen selbst beherrschten Staates anmelden, die traditionell bis dato gegen die ihrer Meinung nach kapitalistische Eigenbedarfsregelung im Gesetz Sturm gelaufen sind.

Offenbar fühlen einzelne Mandatsträger nicht mehr an Recht und Verfassung, sondern nur noch an sozialistische Wahnvorstellungen gebunden. Grün-rote Alleswisser müssen schnellstens und oberdringlich lernen, dass sie nicht auf jeden „Topf“ einfach Flüchtling drauf schreiben können und dann dieserhalb mit Blaulicht überall Vorfahrt haben.

Die miese Nummer mit der Enteignung von Grundstücken

Der größere rechtliche Kasus ist ein verfassungsrechtlicher. Es geht um einen ersten die Tore öffnenden Angriff auf die Eigentumsgarantie, die im deutschen Grundgesetz in Art. 14 geregelt ist und zwar unabschaffbar. Eine Tatsache, die dem linken Lager und seinen Protagonisten, die oft selbst genug Eigentum gescheffelt haben, seit der ersten Stunde des Grundgesetzes 1949 ein Dorn im Auge ist und in ihrer linken Hirnhälfte zum Ausrasten bringt.

Allerdings gilt: Keine Grundrechtsgarantie kann absolut und grenzenlos sein. Es gibt die immanenten Schranken der Grundrechte, (die im Fall des Grundrechtes der Religionsfreiheit allerdings zunehmend sträflich übersehen werden) und es gibt spezielle Einschränkungen, die in der Verfassung geregelt sind, wie dies für Artikel 14 zutrifft: Noblesse oblige, sagte sich der Verfassungsgeber und auferlegte dem noblen Eigentümer die berühmte Sozialbindung seines Eigentums, eine Einschränkung, die das linke Lager jahrzehntelang, und das steckt bis heute in den Köpfen, als eine Art Abschaffung der Eigentumsgarantie missverstanden haben.

Gegen Zahlung einer kleinen lästigen Entschädigung, so das linke Phantasma, und nur eine solche hässliche Mini-Entschädigung wäre angemessen, könnte der Staat, wenn er denn wollte, sämtlichen Grundbesitz in Deutschland abschaffen, also alle Grundstücke, die es gibt, an sich bringen. Gegen derlei ideologischen und volkswirtschaftlichen Unsinn gibt es die Rechtsweggarantie, die der Verfassungsgeber gleich mit in die Verfassung reingeschrieben hat. Ganz am Ende von Artikel 14 steht, fest und unverrückbar, eine eigens formulierte, gleichsam ganz spezielle „Rechtsweggarantie“ zu Gunsten des Eigentümers gegen den Staat.

Und dieser Staat rückt den Eigentümern von Grund und Boden jetzt mit dem Enteignungsknüppel auf die Pelle, in dem zum Zwecke der Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten für Wirtschaftszuwanderer Gebäude samt der entsprechenden Grundstücke beschlagnahmt werden sollen, sprich hoheitlicher Wohnraumbewirtschaftung zugeführt oder sonst teilenteignet und am liebsten total enteignet werden. Schließlich stünde der Winter vor der Tür und die Flüchtlinge bräuchten festen Wohnraum, „vorübergehend“ für immer.

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